Abstimmung von Anträgen

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(1) Anträge dürfen nur von stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden. Jeder Antrag wird vom Antragsteller selbst vertreten. In seiner Abwesenheit gelangt der Antrag nicht zur Verhandlung.

(2) Satzungs- oder GO-widrige Anträge sind zur Verhandlung nicht zugelassen.

(3) Die Anträge sind zu unterscheiden in:

......a) Hauptanträge (in der Angelegenheit zuerst einlaufende Anträge)

......b) Zusatzanträge, diese erweitern den Hauptantrag

......c) Beschränkungsanträge, diese beschränken den Hauptantrag

......d) Gegenanträge, diese sind durch den gegenteiligen Standpunkt zum Hauptantrag gekennzeichnet, dürfen aber nicht bloß in einer Verneinung des Hauptantrages bestehen

......e) Anträge zur GO, d.h. Anträge, die die Art der Verhandlungen eines Punktes beeinflussen.

(4) Enthält ein Antrag mehrere Teile, so findet zuerst eine allgemeine Besprechung statt, dann eine besondere für die einzelnen Teile.

(5) Alle Anträge, die dieselbe Sache betreffen, sind gleichzeitig zur Beratung zu stellen.

(6) Über die Anwendung der Bestimmungen von Abs.4 und Abs.5 hat der Vorsitzende die Entscheidungsgewalt.

(7) Anträge sind vom Antragsteller auf Verlangen des Vorsitzenden schriftlich zu formulieren.

(8) Bis zum Schluss der Debatte kann jeder Antrag vom Antragsteller abgeändert oder zurückgenommen werden.